Rechtsprechung
LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 33/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beanstandung der Honorarvereinbarung zwischen der Innungskrankenkasse (IKK) und der Kassenärztlichen Vereinigung ; Bestimmung des Vergütungsanspruchs von Ärzten hinsichtlich der Leistung von Schutzimpfungen sowie vertragsärztlichen Leistungen bei der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Kiel, 12.09.2001 - S 15 KA 622/99
- LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 33/02
- LSG Schleswig-Holstein, 04.04.2006 - L 4 KA 33/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R
Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 33/02
Bei der Aushandlung der Gesamtvergütungen seien insbesondere der Grundsatz der Beitragsstabilität auf der einen Seite und das Gebot der Angemessenheit der Vergütung ärztlicher Leistungen auf der anderen Seite zu beachten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht…, Urt. vom 2. Oktober 1996 - B 6 RKa 28/96 -, vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R - und vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R; B 6 KA 20/99 R -).Unter Hinweis auf diese Regelungen hat das BSG mit Urteil vom 10. Mai 2000 (- B 6 KA 20/99 R - SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 37) den Grundsatz der Beitragssatzstabilität als eine verbindliche rechtliche Grenze für Vergütungsvereinbarungen und Schiedssprüche sowie deren Überprüfung durch Aufsichtsbehörden und Gerichte angesehen.
- BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt - …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 33/02
Bei der Aushandlung der Gesamtvergütungen seien insbesondere der Grundsatz der Beitragsstabilität auf der einen Seite und das Gebot der Angemessenheit der Vergütung ärztlicher Leistungen auf der anderen Seite zu beachten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urt. vom 2. Oktober 1996 - B 6 RKa 28/96 -, vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R - und vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R; B 6 KA 20/99 R -). - BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R
Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 33/02
Bei der Aushandlung der Gesamtvergütungen seien insbesondere der Grundsatz der Beitragsstabilität auf der einen Seite und das Gebot der Angemessenheit der Vergütung ärztlicher Leistungen auf der anderen Seite zu beachten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht…, Urt. vom 2. Oktober 1996 - B 6 RKa 28/96 -, vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R - und vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R; B 6 KA 20/99 R -).
- BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 28/96
Gesetzliche Grenzen der Befugnisse der Gesamtvertragsparteien bei Ermittlung und …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 33/02
Bei der Aushandlung der Gesamtvergütungen seien insbesondere der Grundsatz der Beitragsstabilität auf der einen Seite und das Gebot der Angemessenheit der Vergütung ärztlicher Leistungen auf der anderen Seite zu beachten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urt. vom 2. Oktober 1996 - B 6 RKa 28/96 -, vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R - und vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 19/99 R; B 6 KA 20/99 R -). - BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 33/02
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. BSG, Urt. vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S. 115 ff.). - LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2004 - L 4 KA 32/02
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2005 - L 4 KA 33/02
Hiervon ist hingegen nach den Erkenntnissen des Senats aus dem gleich gelagerten Verfahren L 4 KA 32/02 (S 15 KA 453/99) (Urteil vom 20. Januar 2004) nicht auszugehen, da nach dem unwidersprochenen Vorbringen des dort beklagten Landesschiedsamtes sich die - vorläufigen - Quartalsergebnisse nicht fortlaufend verändern, sondern nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils spätestens am 15. des 2. Monats, der auf das Berichtsvierteljahr folge, den zuständigen Stellen vorgelegt werden müssen.